Allgemeine Verkaufsbedingungen

DODATKOWE

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN für die durch MK Sp. z o.o. an Unternehmen auf polnischem und ausländischem Markt angebotenen Produkte

 

1. Umfang der Zusammenarbeit

1.1 Allgemeine Verkaufsbedingungen sind ein integraler Teil von Angeboten, Lieferungen und Verkaufsverträgen, die durch MK Sp. z o.o., nachfolgend Verkäufer genannt, mit den Kunden der Firma MK Sp. z o.o., nachfolgend Käufer genannt, abgeschlossen werden. Nachstehende Bedingungen regeln Zivilrechtsverhältnisse zwischen den Parteien, deren Gegenstand Verkauf von den Produkten als Angebot des Verkäufers ist.

1.2 Allgemeine Verkaufsbedingungen betreffen sämtliche Produkte und Leistungen als aktuelles Angebot des Verkäufers.

1.3 Jegliche, auch mehrmals wiederholte Verhalten und Vereinbarungen der Parteien, die gegenüber vorliegenden Bedingungen im Widerspruch stehen, sind weder Norm noch Quelle einer Verbindlichkeit, deren Erfüllung irgendwelche Partei fordern könnte.

1.4 Die Vornahme irgendwelcher von folgenden Geschäften durch den Käufer wie Aufgabe einer Bestellung, Unterzeichnung einer Rechnung, Vorschusszahlung, Anzahlung, Abholung der Ware ist mit der Akzeptanz der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Käufer gleichbedeutend.

1.5 Die Bedingungen sind für die Parteien sowohl im Fall eines einmaligen Verkaufsvertrags als auch zur Dauer des Rechtsverhältnisses vom kontinuierlichen Charakter (z.B. jährlicher Handelsvertrag über Produktverkauf) verbindlich.

1.6 Im Fall eines Widerspruchs der nachstehend genannten Bedingungen mit einem gesondert abgeschlossenen Vertrag sind die Bestimmungen des Vertrags vorrangig.

1.7 Im Fall der Umstände, die vorauszusehen gebieten, dass der Käufer nicht im Stande sein wird, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, insbesondere im Fall der Insolvenz oder im Fall der Liquidation oder Zession des Unternehmens vom Käufer hat der Verkäufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfristen. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, es dem Käufer schriftlich mitzuteilen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Verkäufer verpflichtet sich im Rahmen des Verkaufsvertrags, dem Käufer den Verkaufsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß aufgegebener Bestellung herauszugeben.

3. Abwicklung der Aufträge

3.1 Der Käufer bestellt die Ware in Form einer schriftlichen Bestellung, die persönlich, per Post, per Fax, per elektronische Post oder mit den durch den Verkäufer zur Verfügung gestellten Werkzeugen zugestellt wird. Eine Bestellung muss die Produkte eindeutig bezeichnen: quantitativ, unter Angabe der Namen oder/sowie der Sachregister des Verkäufers sowie unter Angabe des Ortes und der gewünschten Frist für Abwicklung der gesamten Bestellung. Die detailierte Beschreibung der Ware (Bezeichnung, Sachregister, Preise) ist in den allgemein zugänglichen Preislisten des Verkäufers sowie auf www.mkzary.pl angegeben. Der Käufer ist verpflichtet, schriftliche Bestellungen aufzugeben, die ausschließlich von Personen mit Vertretungsbefugnis des Käufers gemäß geltenden Rechtsvorschriften oder von Personen mit einer angemessenen Berechtigung zu den Kontakten mit dem Verkäufer unterzeichnet sind. Der Käufer soll Unterlagen vorzeigen, die die Berechtigung dieser Personen zum Handeln im Namen des Käufers bestätigen.

3.2 Auf Ersuchen des Käufers bestätigt der Verkäufer die Annahme einer Bestellung zur Abwicklung in schriftlicher Form oder per Telefon.

3.3 Termin und Bedingungen für Auftragsabwicklung:

3.3.1 Der Verkäufer wickelt die Aufträge in der mit dem Käufer vereinbarten Frist ab. Der Versand erfolgt innerhalb von 5, 10 oder 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Bestellung vom Lager des Verkäufers je nach der Gruppe von Produkten und je nach Durchmesser, gemäß gesonderten Festlegungen, wenn eine Bestellung beim Verkäufer an einem Arbeitstag bis 13.00 Uhr eingeht. Sonst wird die Frist für Versand um einen zusätzlichen Arbeitstag verlängert.

3.3.2 Der Versand auf dem Gebiet der Republik Polen wird auf Kosten des Verkäufers im Fall des überschrittenen Minimalwertes einer Sendung an eine Adresse im Wert von 2.500 PLN netto plus Umsatzsteuer durchgeführt, es sei denn, dass Sonderfestlegungen mit dem Verkäufer es anders bestimmen.

Sollte der Versand außerhalb des Gebietes von der Republik Polen erfolgen, werden die Versandkosten vom Käufer getragen, es sei denn, dass Sonderfestlegungen mit dem Verkäufer es anders bestimmen.

3.3.3 Die vom Verkäufer und Käufer unterschriebene Rechnung und/oder ein Verkaufsbeleg und/oder ein Frachtbrief und/oder ein anderes Dokument, das sich im Umlauf von Lager- und Verkaufsbelegen der Firma MK Sp. z o.o. befindet, ist zugleich eine Quittung für die Herausgabe des Vertragsgegenstandes an den Käufer. Diese Unterschrift darf sowohl schriftliche Form auf den Papierdokumenten als auch digitale Form auf elektronischen Dokumenten haben, sofern sich das Fuhrunternehmen derartiger Bestätigungen bedient.

3.4 Der Verkäufer behält sich das Recht auf teilweise Abwicklung des aufgegebenen Auftrags bei der gleichzeitigen Bestimmung der Frist für Abholung des übriggebliebenen Teils von bestellten Produkten vor. Sollte die Abwicklung des gesamten Auftrags unmöglich sein, teilt der Verkäufer nach seiner Möglichkeit dem Käufer die Frist für Lieferung der mangelnden Produkte mit und liefert diese dem Käufer so schnell wie möglich.

3.5 Bedingungen für Abholung von Produkten des Verkäufers sowie Verfahrensart, wie die Reklamationen des Käufers vorgebracht und abgewickelt werden

3.5.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Menge und Qualität der gelieferten Produkte am Liefertag zu überprüfen, indem er diese Tatsache auf einer Ausfertigung des Verkaufsbeleges oder/und auf der Rechnung oder/und auf einem anderen Dokument, das sich im Umlauf von den beim Fuhrunternehmen verbleibenden Lager- und Verkaufsbelegen der Firma MK Sp. z o.o. befindet, bestätigt.

3.5.2 Der Käufer, der die Produkte mit einem eigenen Transportmittel direkt beim Verkäufer abholt, ist verpflichtet, während der Verladung des Transportmittels die Tätigkeiten auszuüben, von denen unter 3.5.1 die Rede ist.

3.5.3 Die Bestätigung der Abholung soll leserliche Unterschrift beinhalten: Vorname und Name sowie Dienststellung der die Produkte abholenden Person.

3.5.4 Der Käufer ist verpflichtet, Quantitätsmängel sowie offene Qualitätsmängel zum Zeitpunkt der Warenabholung schriftlich festzustellen.

3.5.5 Sollten bei der Warenabholung Quantitätsmängel/-überschuss oder Qualitätsmängel festgestellt werden, ist der Käufer zur Vermeidung des Verlustes von Rechten gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, vom Fuhrunternehmen die Überprüfung dieser Mängel/Überschüsse oder Qualitätsmängel zu fordern sowie bei seiner Anteilnahme das Abnahmeprotokoll von Produkten mit einer genauen Beschreibung der Quantitätsmängel/-überschüsse und Qualitätsmängel aufzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Tatsache auch auf der Ausfertigung des Verkaufsbeleges oder auf einem anderen Dokument, das sich im Umlauf von den beim Fuhrunternehmen verbleibenden Lager- und Verkaufsbelegen der Firma MK Sp. z o.o. befindet, zu vermerken.

3.5.6 Der Käufer ist verpflichtet, zur Vermeidung des Verlustes von Rechten auf Reklamation das aufgenommene Protokoll (Reklamation) per Fax zum Sitz des Verkäufers unter die Nummer 68 458 19 14 oder an die E-Mail-Adresse reklamacje@mkzary.pl unverzüglich aber nicht später als in der Frist von einem Tag nach der getätigten Produktabnahme zu schicken.

3.5.7 Im Fall der anerkannten Reklamationen hat der Verkäufer das Recht, die Verfahrensart und Bedingungen für die Durchführung der gemeldeten Reklamation selbständig festzulegen, sofern der Käufer auf der Anmeldung der Reklamation auf die bevorzugte Art und Weise sowie Verfahrensart von der Durchführung der Reklamation nicht hingewiesen hat.

3.5.8 Im Fall der Qualitätsreklamationen sowie Quantitätsüberschüsse ist der Käufer verpflichtet, mit der Vorbringung der Reklamation die Produkte als Reklamationsgegenstand zurückzugeben.

3.5.9 Die Vorbringung der Reklamation befreit den Käufer nicht von der Pflicht, die Forderung in der auf der Rechnung, die die gegebene Lieferung umfasst, bestimmten Frist zu bezahlen.

3.6 Rechnungsstellung

3.6.1 Die Lieferungen von Produkten erfolgen auf Grund der Verkaufsbelege oder Rechnungen oder sonstiger Verkaufs- und Lagerbelege aus dem Umlauf der Dokumente der Firma MK Sp. z o.o.

In Havariefällen behält sich der Verkäufer die Möglichkeit der Herausgabe von Waren auf Grund der Verladedokumente vor.

3.6.2 Der Käufer verpflichtet sich, für die Fuhrunternehmen die Frachtbriefe auf den Papierdokumenten schriftlich sowie in digitaler Form auf den Dokumenten von den sich aus den Bestellungen des Käufers ergebenden Stellen zu bestätigen (Firmenstempel, leserliche Unterschrift der zur Warenabnahme berechtigten Person sowie Datum und Uhrzeit des Warenerhalts).

3.7 Wenn sich der Käufer mit den Zahlungen gegenüber dem Verkäufer im Rückstand befindet oder das ihm durch den Verkäufer gewährte Kreditlimit überschritten hat, hat der Verkäufer das Recht, die Abwicklung der weiteren Aufträge bis zur vollständigen Bezahlung der unbeglichenen Forderungen samt Zinsen und etwaigen Mahnungskosten einzustellen.

3.8 Der Verkäufer behält sich vor, dass eine Forderung im Fall der unbeglichenen Rechnungen bis zum 60. Tag nach der Zahlungsfrist gemäß verwendeten Prinzipien für Sicherheit der Forderungen des Verkäufers zur Eintreibung an das spezialisierte Unternehmen übergeben wird.

3.9 Depot

3.9.1 Wenn der Käufer die eingekaufte Ware in der unter 3.3 beschriebenen Frist nicht abholen kann, kann er das Depot benutzen. Unter Depot wird Aufbewahrung der zum Käufer gehörenden Ware auf dem Gebiet des Lagers vom Verkäufer in dem durch beide Parteien vereinbarten Zeitraum verstanden.

3.9.2 Indem der Käfer das Depot von über 14 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung benutzt, ist er verpflichtet, eine Gebühr im Wert von 25 EUR im Gleichwert in Zloty netto plus Umsatzsteuer für jeden angefangenen Monat und für Platz für jede Palette zu entrichten, sofern gesonderte Festlegungen es anders nicht bestimmen. Der Betrag in EUR wird in Zloty gemäß Durchschnittskurs von EUR in der Polnischen Nationalbank von dem der Ausstellung der Rechnung vorangehenden Tag umgerechnet.

3.9.3 Sollte der Käufer die Ware vom Lager des Verkäufers in der festgelegten Frist nicht abholen, hat der Verkäufer das Recht, für die Lagerung eine Gebühr in der unter 3.9.2  der allgemeninen Verkaufsbedingungen genannten Höhe zu berechnen. Sobald so festgelegte Lagerungskosten den Wert der eingekauften Ware erreichen und der Käufer diese Ware vom Lager nicht abholt, wird diese Ware in solch einem Fall Eigentum des Verkäufers unter Anrechnung ihres Wertes auf Forderungen als Lagerungskosten.

4. Preise

4.1 Die in einer in- oder ausländischen Preisliste enthaltenen Katalogpreise sind als Beträge in polnischen Zlotys oder in Euro bestimmt und sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) loco Lager des Verkäufers.

4.2 Der Verkauf erfolgt nach den in den Preislisten angegebenen und am Verkaufstag geltenden Preisen oder nach den Preisen als Angebot des Verkäufers oder nach den in sonstigen gesonderten Handelsverträgen enthaltenen Preisen unter den in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen werden in der auf der Rechnung bestimmten Währung gemäß der auf der Rechnung bestimmten Frist mit Bargeld oder per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto oder mit Bargeld an der Kasse des Verkäufers getätigt.

5.2 Als Zahlungstag wird der Tag des Geldeingangs auf die Bankrechnung des Verkäufers oder der Einzahlungstag der ausstehenden Forderung an die Kasse des Verkäufers anerkannt.

5.3 Sollte der Käufer mit der Bezahlung in Verzug geraten, ist er verpflichtet, die Verzugszinsen laut Gesetz vom 12. Juni 2003 über Zahlungsfristen in den Handelsgeschäften (Gesetzblatt Nr. 139, Ziff. 1323 mit späteren Änderungen) zu bezahlen. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Anrechnung der nächsten Bezahlung des Käufers in erster Reihe auf Verzugszinsen und weiter auf die am längsten fällige Forderung unabhängig von den Anordnungen des Käufers in dieser Hinsicht vor. Der Käufer verpflichtet sich, auf den Überweisungsschein die Nummer einzutragen, die sich auf der Rechnung unter “Verzeichnisnummer des Zahlers” befindet.

5.4 Sollte die vollständige Bezahlung nicht getätigt werden, werden die Verzugszinsen von dem noch zu zahlenden Betrag berechnet.

5.5 Im Fall eines Geschäftes mit einer aufgeschobenen Zahlungsfrist behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, ein Kreditlimit einzuführen, d.h. den Wert der abgewickelten Aufträge einzuschränken. Das Kreditlimit ist von den Handelsergebnissen des Käufers, vom Nachkommen seiner Zahlungsverpflichtungen  sowie von der finanziellen Lage des Käufers, die aus den beim Verkäufer vorgelegten Unterlagen erfolgt, abhängig.

5.6 Sollte der Käufer den Einkauf der Ware mit der aufgeschobenen Zahlungsfrist beabsichtigen, so ist er verpflichtet, auf Aufforderung des Verkäufers seine finanziellen Unterlagen und insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnung sowie seine Bilanz für das letzte Jahr, den neuesten Bericht F01 oder die letztens abgegebene Steuererklärung (Jahressteuererklärung) vorzubringen. Der Käufer ist auch verpflichtet, eine Liste von den zur Ausstellung von Bestellungen, Warenabholung, Unterzeichnung der Verkaufsbelege sowie sonstiger Verkaufsunterlagen und Rechnungen berechtigten Personen einzureichen.

5.7 Sollten die durch vorliegende Allgemeine Verkaufsbedingungen umfassten Geschäfte durch den Verkäufer versichert werden, hat der Verkäufer das Recht, bei mangelnder Bezahlung für die verkaufte Ware seitens des Käufers sämtliche Verfahren, die sich aus der oben genannten Versicherung ergeben, ohne Rücksicht auf Kosten, die den Käufer belasten können, einzusetzen.

Der Verkäufer darf beim Käufer eine unverzügliche Bezahlung des Preises (vor der vorbehaltenen Frist) fordern, wenn der Käufer zahlungsunfähig wurde oder wenn die vom Käufer geleistete Sicherheit ungültig oder wertlos wurde.

5.8 Im Fall der Abwicklung von Aufträgen für Katalogelemente, die im Lager nicht vorrätig sind, und für untypische Elemente zu Gunsten des Käufers ist der Käufer verpflichtet, eine Anzahlung in der gegenüber dem Preis vereinbarten Höhe vor dem Beginn der Abwicklung des Auftrags zu machen, es sei denn, dass gesonderte Festlegungen es anders bestimmen. Im Fall der Nichtabholung der in solch einem Auftrag hergestellten Ware durch den Käufer wird die eingezahlte Anzahlung auf die Vertragsstrafe als nicht erfolgtes Geschäft angerechnet. Auf diesem Grunde wird dem Käufer eine Lastschrift sowie eine das Geschäft, das nicht zu Stande kam, korrigierende Rechnung zugeschickt. Obiges schließt die Möglichkeit nicht aus, durch den Verkäufer einen ergänzenden, die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe überschreitenden Schadensersatz geltend zu machen.

6. Eigentumsrechte

6.1 Das Eigentum an Produkten übergeht auf den Käufer mit der Bezahlung des gesamten Verkaufspreises durch den Käufer.

Mit der Herausgabe der Produkte an den Käufer übergehen auf den Käufer die mit ihnen verbundenen Vorteile und Lasten sowie die Gefahr, sie zufällig zu verlieren oder zu beschädigen.

6.2 Bis zum Übergang des Eigentums ist der Käufer verpflichtet:

6.2.1 die ihm herausgegebenen Produkte, die mit dem Vorbehalt des Eigentumsrechts umfasst sind, zu kennzeichnen, damit deren Identifizierung als Eigentum des Verkäufers möglich wäre,

6.2.2 die mit dem Vorbehalt des Eigentumsrechts umfassten Produkte vor dem Verlust oder Beschädigung abzusichern.

6.3 Im Fall der Pfändung der mit dem Eigentumsvorbehalt umfassten Produkte, deren Belastung durch gesetzliches Pfandrecht des Fiskus für Steuerschulden und -rückstände oder Umfassung des Käufers mit dem Konkurs- oder Sanierungsverfahren ist der Käufer verpflichtet, den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass das Produkteigentum zu Gunsten des Verkäufers vorbehalten ist, und dem Verkäufer die oben beschriebenen, in Bezug auf das Vermögen des Käufers anhängigen Verfahren unverzüglich mitzuteilen, indem er dem Verkäufer die Kopien von den entsprechenden Dokumenten zuschickt.

6.4 Der Verkäufer darf die Rückgabe der mit dem Eigentumsvorbehalt umfassten Produkte und eine entsprechende Vergütung für deren Abnutzung oder Beschädigung beim Käufer zu jedem Zeitpunkt fordern.

7. Eigentumsrechte am Werbe- und Ausstellungsmaterial

7.1 Sämtliches vom Verkäufer an den Käufer übergebene Werbe- und Ausstellungsmaterial soll mit der Einstellung der Zusammenarbeit unverzüglich zurückgegeben werden. Als Einstellung der Zusammenarbeit wird verstanden:

a) mangelnde Handelsgeschäfte zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zeitraum von 6 Monaten,

b) mangelnde wenn auch teilweise Bezahlung der vorher vom Käufer eingekauften Ware innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Fälligkeit dieser Forderungen,

c) Übergabe durch den Verkäufer der vom Käufer nicht bezahlten Forderungen zur Geltendmachung im Gerichtswege oder als Herausgabeanspruch durch an den Käufer gerichtete Zahlungsaufforderungen.

7.2 Sollte sich das Werbe- und Ausstellungsmaterial zum weiteren Gebrauch nicht mehr eignen, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Gleichwert als Herstellungspreis/Einkaufspreis des gegebenen Werbe- und Ausstellungsmaterials gemäß dem durch den Verkäufer angegebenen Wert unverzüglich zu bezahlen.

7.3 Sollte das Werbe- und Ausstellungsmaterial das Sortiment betreffen, das vom Angebot des Verkäufers zurückgenommen worden ist oder der Zurücknahme unterliegt, ist der Käufer verpflichtet, sie an den Verkäufer nach den zwischen den Parteien festgelegten Bestimmungen zu übergeben.

8. Höhere Gewalt

8.1 Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für den Schaden des Käufers, der in Folge der Umstände entstanden ist, der an der Seite des Verkäufers nicht liegen. Zu diesen Umständen gehören unter anderem Krieg, Embargo, Kataklysmen, Naturkatastrophen, Streiks, damit verbundene, unerwartete Verkehrsbehinderungen, Lieferungsverspätungen, verursacht durch unvorhersehbare Unterbrechung oder Einstellung der Produktions- und Handelstätigkeit des Verkäufers, die zum Gegenstand des Verkaufs, seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz werden. Der Verkäufer trägt auch keine Verantwortung für verlorene Vorteile des Käufers.

9. Angebote

9.1 Das vom Verkäufer unterbreitete Angebot darf lediglich ohne Vorwürfe angenommen werden. Die Unterbreitung des Angebotes schließt nicht die Verhandlungen, deren Ziel Festlegung der endgültigen Version ist.

9.2 Im Zusammenhang mit Bestimmungen von 9.1 werden sämtliche Änderungen am Angebot des Verkäufers als Unterbreitung eines neuen Angebots behandelt.

9.3 Die in Angeboten des Verkäufers enthaltenen Bedingungen können geändert werden.

9.4 Die vom Verkäufer unterbreiteten Angebote gelten innerhalb von 30 Tagen nach Datum ihrer Unterbreitung, es sei denn, dass das Angebot es anders bestimmt.

9.5 Die mit den Angeboten des Verkäufers verbundenen Unterlagen sind mit Eigentumsvorbehalt umfasst. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

10. Sonstiges

10.1 Die Verpackungskosten sind im Warenpreis inbegriffen und werden nichet erstattet. Sämtliche, mit einer zusätzlichen, nicht zum Standard gehörenden Verpackung verbundenen Kosten trägt der Käufer, es sei denn, dass der Verkäufer anders entscheidet.

10.2 Der Verkäufer behält sich das Recht auf Einführung der Konstruktionsänderungen, Toleranzen und Verbesserungen von angebotenen Produkten, darunter auch Änderungen/Verbesserungen vom Verpackungsmaterial vor.

10.3 Der Verkäufer erklärt zugleich, dass eine detaillierte und aktuelle Information, die für richtige und vollständige Nutzung der Waren, die mit den durch MK Sp. z o.o. abgeschlossenen Verkaufsverträgen umfasst sind, ausreicht, allen Käufern und insbesondere allen Verbrauchern zugänglich gemacht werden soll und auf der Internetseite unter www.mkzary.pl zu finden ist.

10.4 Über sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und Käufer entstehen können, werden die für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichte entscheiden.

10.5 Sämtliche Änderungen der vorliegenden Bedingungen erfordern der Schriftform unter Nichtigkeitserklärung.

10.6 Das zutreffende Recht für die Bewertung der gesamten Verhältnisse, die sich aus den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie aus sämtlichen, auf deren Grund abgeschlossenen Verträge ergeben, ist immer das polnische Recht.

10.7 In den durch vorliegende allgemeine Verkaufsbedingungen nicht geregelten Angelegenheiten finden Vorschriften des Zivilgesetzbuches ihre Anwendung.

11. Schlussbestimmungen

Obige Bestimmungen sind dem Käufer zur Kenntnis gebracht worden. Die Parteien stimmen der Einbeziehung der Bestimmungen in den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags zu. Sie bestätigen es durch ihre Unterschriften auf einem der nachstehenden Dokumente, d.h. auf der Rechnung, dem Vertrag, dem Verkaufsbeleg und/oder dem Verladedokument und/oder auf einem anderen Verkaufsdokument, das sich im Aktenumlauf der Firma MK Sp. z o.o. befindet, sowohl schriftlich auf den Papierdokumenten als auch elektronisch auf Dokumenten in solch einer Form.

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